Steuerliche
Vorteile .

Für eine individuelle steuerrechtliche Beratung empfehlen wir Ihnen ausdrücklich das Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater. Dieser kann Ihnen dann alle steuerrechtlichen Vorteile und Abschreibungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Pflegeimmobilie errechnen und aufzeigen. Unverbindliche Berechnungsbeispiele finden Sie bei den Objekten unter der Seite Angebote.

Grundsätzlich gelten bei der Pflegeimmobilie die gleichen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen wie bei einer wohnwirtschaftlich genutzten Kapitalanlageimmobilie. Eine Immobilie unterliegt mit der Zeit eine gewisse Abnutzung. Wie bei jeder anderen Immobilie auch, kann der rechnerische Wertverlust steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden.

Die Besonderheit bei Pflegeimmobilien ist, dass der Grundstücksanteil sehr gering gegenüber herkömmlichen Immobilien ist. Dies hat zum Vorteil, dass der Gebäudeanteil deutlich höher ausfällt und somit der steuerliche Vorteil größer ist.

Der Gebäudeanteil der Pflegeimmobilie beläuft sich i.d.R. auf 92 %- 95% und kann mit 2% p.a. gem. „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) auf 50 Jahre abgeschrieben werden. Der Pachtvertrag mit dem Betreiber geht auf 25 Jahre, dann ist erst die Hälfte der Abschreibungszeit um, die steuerlich geltend gemacht werden kann. Wenn nach 10 Jahren verkauft wird entsprechend erst ein 5tel.

Miterworbenes Inventar sowie die Außenanlagen eines Pflegeheims können ebenfalls gesondert abgeschrieben werden:

Das Inventar (sofern mitgekauft) und die Außenanlagen belaufen sich i.d.R. auf 3% – 5% und können mit 6,7% über 15 Jahre abgeschrieben werden.

Ein Verkauf und die damit erzielten Verkaufsgewinne einer Pflegeimmobilie sind wie bei jeder anderen herkömmlichen Immobilie immer nach Ablauf der Spekulationsfrist von derzeit 10 Jahren steuerfrei.